§ 22 AGG — Beweislastumkehr
Vereinfachte Beweisführung für Diskriminierungs-Klagen.
Definition
§ 22 AGG senkt die Beweisanforderungen für klagende Personen: Wenn ein Indiz für Diskriminierung vorliegt (z.B. ungeeignete Stellenausschreibung), muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen — also das Nichtvorliegen einer Diskriminierung. Praxis-Konsequenz: Saubere Auswahldokumentation ist Pflicht. Im AGG Kit: Auswahlbegründungs-Vorlagen + Indizien-Vermeidungs-Liste.