Speicherbegrenzung

Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO — Daten löschen nach Zweckerreichung

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Personenbezogene Daten dürfen nicht länger gespeichert werden, als für den Verarbeitungszweck erforderlich. Nach Zweckerreichung: Löschung oder Anonymisierung — es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten greifen (z.B. § 257 HGB, § 147 AO).

Was ist Speicherbegrenzung?

Die wichtigsten Aufbewahrungsfristen DACH:

Praxisbeispiel

HR-Software speichert Bewerbungen. Nach Absage muss nach 6 Monaten gelöscht werden (Klagefrist AGG abgelaufen). Außer: Bewerber willigt in Talent-Pool ein — dann längere Speicherung möglich.

Häufig gestellte Fragen

Wer entscheidet die Frist?
Verantwortlicher, dokumentiert im VVT, basierend auf Zweck + Gesetz.
Was, wenn Aufbewahrungspflicht und Datenminimierung kollidieren?
Aufbewahrungspflicht hat Vorrang. ABER: Zugriff einschränken (nur Steuerberater).
Reicht Anonymisierung?
Ja, wenn echte Anonymisierung (nicht Pseudonymisierung). Daten sind dann nicht mehr personenbezogen.

Siehe auch