EU Pay Transparency 2026: Pflichten, Schwellenwerte, Vorlagen
TL;DR
- Frist 7. Juni 2026 — alle EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 2023/970 bis dahin umsetzen, die DE-Umsetzung verzögert sich
- Drei Schwellen 100/150/250 bestimmen Berichtspflichten (Häufigkeit, Detailgrad, Joint Pay Assessment)
- Pflicht für ALLE Arbeitgeber: Gehaltsspanne in Stellenanzeigen, Verbot der Gehaltsfrage, Auskunftsrecht — unabhängig von der Größe
- Beweislastumkehr (Art. 18) — schärfer als §22 AGG, macht Dokumentation der Entgeltkriterien zur Pflichtaufgabe
- Joint Pay Assessment ab 5 % Pay Gap zwischen vergleichbaren Tätigkeiten — mit Arbeitnehmer-Vertretung
1. Was ist die EU Pay Transparency Directive?
Die EU Pay Transparency Directive (Richtlinie (EU) 2023/970) ist die größte Reform des europäischen Entgeltgleichheitsrechts seit der Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG. Sie soll die geschlechtsspezifische Lohnlücke (Gender Pay Gap) reduzieren, indem sie Arbeitgebern Berichts-, Auskunfts- und Korrekturpflichten auferlegt.
Verabschiedet am 10. Mai 2023, ABl. L 132/21 vom 17.05.2023. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 7. Juni 2026 Zeit, die Richtlinie ins nationale Recht zu überführen.
"Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Arbeitgeber objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für Vergütung und Karriereentwicklung anwenden." — Art. 4 Abs. 2 RL 2023/970
2. Wer ist betroffen? Die 100/150/250-Matrix
Die Berichtspflichten skalieren mit der Mitarbeitendenzahl. Drei Schwellen entscheiden, in welchem Rhythmus und mit welchem Detailgrad berichtet werden muss:
| Mitarbeitende | Erste Berichtspflicht | Folgehäufigkeit | Inhalt |
|---|---|---|---|
| 250+ | 7. Juni 2027 | jährlich | Vollständiger Bericht inkl. Median-Vergleich, Quartilsverteilung, Joint Pay Assessment ab 5% Lücke |
| 150–249 | 7. Juni 2027 | alle 3 Jahre | Vollständiger Bericht (wie bei 250+) |
| 100–149 | 7. Juni 2031 | alle 3 Jahre | Vollständiger Bericht |
| < 100 | — | keine Pflicht | aber: Stellenanzeigen-Pflicht und Auskunftsrecht greifen! |
Wichtige Pflichten unabhängig von der Schwelle (für alle Arbeitgeber, auch <100 MA):
- Gehaltsspanne oder Einstiegsgehalt in Stellenanzeigen oder vor dem Bewerbungsgespräch (Art. 5)
- Verbot, Bewerber nach bisherigem Gehalt zu fragen (Art. 7 Abs. 5)
- Auskunftsrecht der Beschäftigten zu eigenem Gehalt + Durchschnittsgehalt vergleichbarer Tätigkeiten (Art. 7)
- Geschlechtsneutrale Tätigkeitsbewertung (Art. 4)
3. Auskunftsrecht: was Beschäftigte verlangen können
Art. 7 RL 2023/970 räumt Beschäftigten ein neues, individuelles Auskunftsrecht ein. Sie können vom Arbeitgeber in Textform verlangen:
- Das eigene Gehalt
- Den geschlechtsspezifischen Durchschnitt der Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ausüben
- Die Kriterien für Gehaltsfindung, -fortschreibung und Beförderung
Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Monaten antworten. Ablehnung nur, wenn die Anfrage offensichtlich missbräuchlich ist — die Beweislast trägt der Arbeitgeber.
4. Pflicht-Angaben in Stellenanzeigen ab 7.6.2026
Art. 5 verpflichtet Arbeitgeber, in jeder Stellenanzeige oder vor dem ersten Bewerbungsgespräch folgende Informationen zu liefern:
- Einstiegsgehalt oder Gehaltsspanne (auf Basis objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien)
- Wo zutreffend: relevante Tarifregelungen
- Geschlechtsneutrale Stellenbezeichnung und Inserat-Sprache
Praktisch: Die Aufnahme in die Anzeige selbst ist die einfachste Compliance-Variante (Audit-fest, weniger Streitpotenzial). Wer auf "vor dem Gespräch" setzt, muss die Auslieferung dokumentieren.
5. Entgeltbericht: Inhalt & Häufigkeit
Der Bericht nach Art. 9 ist deutlich detaillierter als der bisherige §21 EntgTranspG-Bericht. Pflichtangaben (für 250+):
- Geschlechtsspezifischer Pay Gap (gesamtes Unternehmen)
- Pay Gap auf Basis variabler Vergütung (Boni, Provisionen)
- Median-Pay-Gap (statt arithmetischer Mittelwert wie bisher)
- Anteil weiblicher/männlicher Beschäftigter pro Gehalts-Quartil
- Pay Gap pro Tätigkeitsgruppe ("Beschäftigtengruppen mit gleicher oder gleichwertiger Tätigkeit")
Der Bericht wird an die zuständige nationale Behörde übermittelt. Diese veröffentlicht aggregierte Daten — die Einzeldaten sind nicht öffentlich.
6. Joint Pay Assessment ab 5 % Pay Gap
Wenn der Pay Gap einer Beschäftigtengruppe > 5 % beträgt UND nicht durch objektive geschlechtsneutrale Kriterien erklärbar ist UND nicht binnen 6 Monaten korrigiert wurde, wird ein Joint Pay Assessment ausgelöst (Art. 10).
Das Assessment ist eine gemeinsame Bewertung mit der Arbeitnehmer-Vertretung. Inhalt: Analyse der Lückenursachen, Maßnahmenplan, Umsetzungs-Tracking. Ergebnis ist betriebsöffentlich.
7. DSGVO-Schnittstelle
Der EDSA hat in den Guidelines 03/2024 klargestellt: Veröffentlichung individualisierbarer Gehaltsdaten ist an Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) zu messen. Berichte mit weniger als 4 Personen pro Vergleichsgruppe sind zu aggregieren oder zu unterdrücken — sonst greift Re-Identifikationsrisiko (Art. 9-Sensitivität geschlechtsbezogener Daten).
8. Bußgelder & Beweislastumkehr
Art. 23 verlangt "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende" Sanktionen. Vergleichsstaaten:
- Belgien: bis 187.500 EUR pro Verstoß
- Spanien: bis 225.000 EUR
- Frankreich: 1 % der Lohnsumme bei wiederholtem Verstoß
Wichtiger als das Bußgeld: Art. 18 RL 2023/970 sieht eine Beweislastumkehr vor. Wenn Beschäftigte Indizien vorlegen (z. B. Gehaltsdiff. + identische Tätigkeit), muss der Arbeitgeber den Gegenbeweis erbringen. Die BAG 8 AZR 488/19 (21.01.2021) hat die Beweislastumkehr bereits unter § 22 AGG anerkannt; das BAG 8 AZR 300/24 (23.10.2025) hat 2025 zusätzlich klargestellt, dass der Paarvergleich mit einem einzelnen männlichen Kollegen für die Diskriminierungsvermutung genügt — die EU-Richtlinie verschärft das weiter.
9. Status der Umsetzung in DE/AT/CH
Kurzantwort: Stand 04/2026 ist die DE-Umsetzung des EntgTranspG verzögert (Referentenentwurf BMAS für Q3/2026 angekündigt) — die EU-Richtlinie greift jedoch ab 7.6.2026 unmittelbar via Anwendungs-Vorrang. Österreich plant das EntgleichV mit Anwendungsbeginn voraussichtlich 1.7.2026; Schweden hat die Frist-Verfehlung angekündigt. Die Schweiz ist nicht direkt betroffen, behält aber die Logib-Audit-Pflicht ab 100 MA.
| Land | Status (04/2026) | Anwendung |
|---|---|---|
| Deutschland | Reform des EntgTranspG verzögert. Referentenentwurf BMAS angekündigt für Q3/2026. | EU-Richtlinie greift unmittelbar via Anwendungs-Vorrang ab 7.6.2026 — auch ohne nationales Gesetz |
| Österreich | Begutachtungsentwurf 03/2026 — Umsetzung im "EntgleichV" | Anwendungsbeginn voraussichtlich 1. Juli 2026 |
| Schweden | Verzögerung 03/2026 angekündigt | EU-Frist-Verfehlung wird hingenommen |
| Schweiz | Nicht direkt anwendbar (kein EU-Mitglied) | Logib-Audit-Pflicht ab 100 MA bleibt unverändert |
10. 8-Schritte-Checkliste bis 7. Juni 2026
Kurzantwort: In acht Schritten zur Pay-Transparency-Compliance: Schwellenwert klären, geschlechtsneutrale Tätigkeitsbewertung erstellen, Stellenanzeigen-Workflow um Gehaltsspannen erweitern, Auskunfts-Prozess mit 2-Monats-SLA aufsetzen, Pay-Gap-Baseline (Median pro Tätigkeitsgruppe) erheben, Reporting-Vorlage entwickeln, Joint-Pay-Assessment-Prozess mit Betriebsrat etablieren und DSB für DSGVO-konformes Reporting briefen.
- Schwellenwert klären — Mitarbeitendenzahl, Definition Beschäftigte (Teilzeit-Quote, Leiharbeiter), Tochterunternehmen
- Tätigkeitsbewertung erstellen — geschlechtsneutrale Kriterien, "gleiche/gleichwertige Tätigkeit"-Cluster definieren
- Stellenanzeigen-Workflow anpassen — Gehaltsspanne als Pflicht-Feld in HR-System, Vorlagen aktualisieren
- Auskunfts-Prozess etablieren — Antragsformular, Antwortvorlage, 2-Monats-Antwort-SLA
- Pay-Gap-Baseline-Analyse — Median-Vergleich pro Tätigkeitsgruppe + Quartilsverteilung als IST-Stand 2025
- Reporting-Vorlage entwickeln — Format der nationalen Behörde abwarten und vorbereiten
- Joint-Pay-Assessment-Prozess mit Betriebsrat aufsetzen — Schwelle 5 %, 6-Monats-Korrekturfrist
- DSB-Briefing — DSGVO-konformes Reporting, Aggregations-Schwellen, Re-Identifikations-Risiko
Häufig gestellte Fragen
Gilt die Pay Transparency Directive auch für KMU mit weniger als 100 Beschäftigten?
Muss die Gehaltsspanne in der Stellenanzeige stehen oder reicht es, sie auf Anfrage mitzuteilen?
Was passiert, wenn das Unternehmen einen Pay Gap von mehr als 5 % feststellt?
Wann muss Deutschland die Richtlinie umgesetzt haben?
Reicht der bisherige Pay-Gap-Bericht nach §21 EntgTranspG?
Welche Bußgelder drohen bei Verstoß gegen die Pay Transparency Pflichten?
Gibt es eine Beweislastumkehr wie bei §22 AGG?
Sind tarifgebundene Unternehmen ausgenommen?
Quellen
- Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023, ABl. L 132/21 vom 17.05.2023
- Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG), BGBl. 2017 I S. 2152
- BAG, Urteil vom 16.02.2023 — 8 AZR 450/21 („besseres Verhandlungsgeschick" rechtfertigt keinen Lohnunterschied), bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 21.01.2021 — 8 AZR 488/19 (Median-Indiz Beweislastumkehr § 22 AGG / § 3 (2) S. 1 EntgTranspG), bundesarbeitsgericht.de
- BAG, Urteil vom 23.10.2025 — 8 AZR 300/24 (Paarvergleich genügt; Daimler Truck), bundesarbeitsgericht.de
- EDSA, Guidelines 03/2024 zur DSGVO-Schnittstelle Pay Transparency
- BMBFSFJ Expertenkommission "Bürokratiearme Umsetzung", Abschlussbericht 11/2025
- European Commission, Pay Transparency Q&A, 03/2026