§ 22 AGG — Beweislastumkehr

Vereinfachte Beweisführung für Diskriminierungs-Klagen.

Definition

§ 22 AGG senkt die Beweisanforderungen für klagende Personen: Wenn ein Indiz für Diskriminierung vorliegt (z.B. ungeeignete Stellenausschreibung), muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen — also das Nichtvorliegen einer Diskriminierung. Praxis-Konsequenz: Saubere Auswahldokumentation ist Pflicht. Im AGG Kit: Auswahlbegründungs-Vorlagen + Indizien-Vermeidungs-Liste.

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