Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
Recht jedes Betroffenen auf Auskunft + Datenkopie
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Nach Art. 15 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, vom Verantwortlichen Auskunft zu verlangen, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden — und falls ja, Auskunft über Zwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer + Datenkopie. Frist: 1 Monat (verlängerbar auf 3).
Was ist Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)?
Pflicht-Auskunft umfasst (Art. 15 Abs. 1):
- Verarbeitungszwecke
- Kategorien personenbezogener Daten
- Empfänger oder Empfänger-Kategorien
- Speicherdauer oder Kriterien
- Bestehen von Berichtigungs-/Löschungs-Recht
- Beschwerderecht bei Aufsicht
- Datenherkunft
- Automatisierte Entscheidung (Art. 22) — inkl. 'aussagekräftige Logik' bei ADM
Praxisbeispiel
EuGH C-203/22 (Dun & Bradstreet, 02/2025): bei algorithmischen Entscheidungen muss die 'involvierte Logik' erklärbar sein. Konsequenz: Black-Box-Algorithmen sind problematisch.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich kostenlos Auskunft geben?
Ja, beim ersten Mal. Für 'offensichtlich unbegründete' oder 'exzessive' Anfragen kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden (Art. 12 Abs. 5).
Wie schnell muss ich antworten?
1 Monat nach Eingang. Verlängerung um 2 Monate möglich, sofern dem Betroffenen mitgeteilt.
Auskunft an Beschuldigten in HinSchG-Verfahren?
Eingeschränkt nach § 29 BDSG — Identität des Hinweisgebers darf nicht offengelegt werden.