Frauenquote (§ 76 AktG / FüPoG II)
Geschlechterquote für Aufsichtsräte / Vorstand
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Die Frauenquote umfasst gesetzliche Mindestquoten für Frauen in Aufsichtsräten (AR) und Vorständen. Geregelt in § 76 AktG (Vorstand), § 96 AktG (AR) und FüPoG II.
Was ist Frauenquote (§ 76 AktG / FüPoG II)?
Schwellenwerte:
- 30%-AR-Quote: börsennotiert + paritätisch mitbestimmt
- Vorstand: ab 4 Mitgliedern mind. 1 Frau (FüPoG II 2021)
- Bei Nicht-Erfüllung: 'leere Stuhl'-Regel
Praxisbeispiel
DAX-Unternehmen mit 6-köpfigem Vorstand muss mind. 1 Frau haben. Andernfalls: Stelle bleibt unbesetzt bis Frau gefunden.
Häufig gestellte Fragen
Gilt für KMU?
Nein, nur börsennotiert + mitbestimmt. KMU freiwillig — aber EU-Listed-Companies-Directive 2022/2381 erweitert.
EU-weite Pflicht?
EU 2022/2381 ab 06/2026: 40% AR / 33% gesamt für börsennotierte Unternehmen.