Interne Meldestelle (§ 12 HinSchG)
Pflicht zur Hinweisgeber-Meldestelle ab 50 Beschäftigten
TL;DR
Eine interne Meldestelle nach § 12 HinSchG ist die organisatorische Einheit eines Unternehmens, die Hinweise auf Verstöße entgegennimmt und bearbeitet. Pflicht für alle Beschäftigungsgeber mit ≥50 Beschäftigten. Sektorale Sonderregeln (Banken, Versicherungen): unabhängig von Größe. Drei verpflichtende Meldekanäle: schriftlich, mündlich, persönlich auf Verlangen.
Was ist Interne Meldestelle (§ 12 HinSchG)?
Die interne Meldestelle muss nach §§ 13-15 HinSchG erfüllen:
- Erreichbarkeit aller drei Kanäle (schriftlich, mündlich, persönlich)
- Anonyme Bearbeitung seit 01.01.2025 Pflicht (§ 16 Abs. 1 S. 4-6)
- Eingangsbestätigung binnen 7 Tagen
- Rückmeldung binnen 3 Monaten
- Vertraulichkeit (§ 8) — Identitätsschutz auch konzernintern
- Repressalienverbot (§ 36) für alle Hinweisgeber
- Fachkunde des Meldestellenbeauftragten (§ 15 Abs. 2)
Hinweis: § 22 HinSchG regelt die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt (Wettbewerbsrecht/DMA), nicht eine Audit-Pflicht für Unternehmen. Eine jährliche Wirksamkeits-Selbstprüfung der internen Meldestelle ist Best-Practice (KEINE gesetzliche Pflicht), siehe Audit-Pflicht (HinSchG) — Klarstellung.
Praxisbeispiel
Praktisches Setup:
- Meldestellen-Beauftragter benannt (Bestellungsurkunde)
- Verfahrensordnung dokumentiert
- Meldekanäle: Web-Formular (schriftlich/anonym), Telefon-Hotline, E-Mail-Adresse
- Schulung des MSB nach § 15 Abs. 2 (8 UE typisch)
- DSFA + VVT-Eintrag für die Verarbeitung
- Aushang/Intranet-Information für Belegschaft