Vertraulichkeit (HinSchG)
§ 8 HinSchG — Identitätsschutz Hinweisgeber
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Vertraulichkeit ist Kern-Schutz des HinSchG. Identität darf nur an Untersuchungs-Beauftragte mit ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden. Bruch: Schadensersatz + Bußgeld bis 50k EUR.
Was ist Vertraulichkeit (HinSchG)?
Schutzmaßnahmen:
- Verschlüsselte Eingangs-Software
- Zugriffsbeschränkung (RBAC)
- Audit-Trail jeder Aktion
- Trennung HR / Meldestelle
- Verschwiegenheits-Erklärungen
Praxisbeispiel
HR-Leiter erfragt 'wer hat denn gemeldet?' bei Meldestellen-Beauftragter. Diese muss schweigen — auch gegenüber GF.
Häufig gestellte Fragen
Bei Strafverfolgung?
§ 9 HinSchG: nur bei Strafverfolgung + Gefahrenabwehr Ausnahme — nicht bei zivilrechtlichen Verfahren.
Bußgeld bei Bruch?
§ 40 HinSchG bis 50.000 EUR + § 37 Schadensersatz.