Vertraulichkeit (HinSchG)

§ 8 HinSchG — Identitätsschutz Hinweisgeber

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Vertraulichkeit ist Kern-Schutz des HinSchG. Identität darf nur an Untersuchungs-Beauftragte mit ausdrücklicher Zustimmung weitergegeben werden. Bruch: Schadensersatz + Bußgeld bis 50k EUR.

Was ist Vertraulichkeit (HinSchG)?

Schutzmaßnahmen:

Praxisbeispiel

HR-Leiter erfragt 'wer hat denn gemeldet?' bei Meldestellen-Beauftragter. Diese muss schweigen — auch gegenüber GF.

Häufig gestellte Fragen

Bei Strafverfolgung?
§ 9 HinSchG: nur bei Strafverfolgung + Gefahrenabwehr Ausnahme — nicht bei zivilrechtlichen Verfahren.
Bußgeld bei Bruch?
§ 40 HinSchG bis 50.000 EUR + § 37 Schadensersatz.

Siehe auch