Hinweisgeber
Personen, die Verstöße melden — geschützt nach HinSchG
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Hinweisgeber nach §§ 1, 3 HinSchG sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und intern oder extern melden bzw. öffentlich offenlegen. Geschützt sind: Beschäftigte, Bewerber, ehemalige Beschäftigte, Selbstständige, Leiharbeitnehmer, Anteilseigner, Organmitglieder, Unterstützungspersonen.
Was ist Hinweisgeber?
Schutz greift bei drei Voraussetzungen (§ 33 HinSchG):
- Hinreichender Grund zur Annahme der Wahrheit der Information
- Information fällt in den sachlichen Anwendungsbereich (§ 2)
- Meldung intern, extern oder bei bestimmten Voraussetzungen öffentlich
Auch geschützt: Personen, die den Hinweisgeber unterstützen (Unterstützungspersonen, § 34 HinSchG).
Praxisbeispiel
Geschützte Personen:
- Festangestellte und Leiharbeitnehmer
- Bewerber (auch nach Ablehnung)
- Ehemalige Beschäftigte (zeitlich unbegrenzt)
- Selbstständige Subunternehmer
- Aktionäre/Anteilseigner
- Vorstände/Geschäftsführer
- Praktikanten/Werkstudenten
- Unterstützungspersonen (z.B. Familienangehörige, Gewerkschaftsvertreter)
Häufig gestellte Fragen
Sind anonyme Hinweisgeber geschützt?
Ja, sofern sie identifizierbar werden. Wenn sie anonym bleiben — mittelbarer Schutz, aber Beweislastumkehr greift nicht (kein Indiz möglich).
Was ist 'hinreichender Grund'?
Der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt der Meldung berechtigterweise glauben, die Information sei wahr. Subjektiver Maßstab — kein objektiver Wahrheitsbeweis erforderlich.
Was passiert bei wissentlich falscher Meldung?
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG: kein Schutz vor Repressalien. Bußgeld bis 20.000 EUR. Schadensersatzanspruch des Beschuldigten.