Hinweisgeber

Personen, die Verstöße melden — geschützt nach HinSchG

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Hinweisgeber nach §§ 1, 3 HinSchG sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und intern oder extern melden bzw. öffentlich offenlegen. Geschützt sind: Beschäftigte, Bewerber, ehemalige Beschäftigte, Selbstständige, Leiharbeitnehmer, Anteilseigner, Organmitglieder, Unterstützungspersonen.

Was ist Hinweisgeber?

Schutz greift bei drei Voraussetzungen (§ 33 HinSchG):

  1. Hinreichender Grund zur Annahme der Wahrheit der Information
  2. Information fällt in den sachlichen Anwendungsbereich (§ 2)
  3. Meldung intern, extern oder bei bestimmten Voraussetzungen öffentlich

Auch geschützt: Personen, die den Hinweisgeber unterstützen (Unterstützungspersonen, § 34 HinSchG).

Praxisbeispiel

Geschützte Personen:

Häufig gestellte Fragen

Sind anonyme Hinweisgeber geschützt?
Ja, sofern sie identifizierbar werden. Wenn sie anonym bleiben — mittelbarer Schutz, aber Beweislastumkehr greift nicht (kein Indiz möglich).
Was ist 'hinreichender Grund'?
Der Hinweisgeber muss zum Zeitpunkt der Meldung berechtigterweise glauben, die Information sei wahr. Subjektiver Maßstab — kein objektiver Wahrheitsbeweis erforderlich.
Was passiert bei wissentlich falscher Meldung?
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG: kein Schutz vor Repressalien. Bußgeld bis 20.000 EUR. Schadensersatzanspruch des Beschuldigten.

Siehe auch