Repressalienverbot (§ 36 HinSchG)

Schutz vor Benachteiligung wegen Hinweisgebung — mit Beweislastumkehr

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Das Repressalienverbot nach § 36 HinSchG verbietet jede Form der Benachteiligung von Hinweisgebern wegen ihrer Meldung. Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2: erleidet ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt — der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen.

Was ist Repressalienverbot (§ 36 HinSchG)?

Verbotene Repressalien (§ 36 Abs. 1):

LAG Niedersachsen 11.11.2024 (7 SLa 306/24) hat zweistufiges Prüfschema bestätigt: Stufe 1 substantiiertes Vortragen durch HG, Stufe 2 Gegenbeweis durch AG.

Praxisbeispiel

Praxisfall: Mitarbeiter meldet Korruption am 12.02.2026, wird am 15.03.2026 versetzt. Beweislastumkehr greift — Arbeitgeber muss beweisen, dass die Versetzung NICHT wegen der Meldung erfolgte (E04-Unabhängigkeitsnachweis).

Häufig gestellte Fragen

Wie lange greift der Schutz?
Zeitlich unbegrenzt. Auch Repressalien Jahre nach der Meldung können noch unter § 36 fallen, sofern Kausalität nachweisbar.
Was passiert bei nachgewiesener Repressalie?
Schadensersatz nach § 37 HinSchG (kann ALLE Entgelteinbußen bis zur Rente umfassen). Plus Bußgeld bis 50.000 EUR (§ 40, jur. Person ×10).
Greift der Schutz auch für Unterstützungspersonen?
Ja, § 34 HinSchG. Auch Personen, die den Hinweisgeber unterstützen (Familienangehörige, Anwälte) sind geschützt.

Siehe auch