Wesentliche Einrichtung (NIS2)

Hochregulierte Unternehmen nach Anhang I NIS2 / § 28 BSIG

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Eine wesentliche Einrichtung nach Art. 3 NIS2-RL bzw. § 28 BSIG ist ein Großunternehmen (≥250 MA oder ≥50 Mio. EUR Jahresumsatz) in einem der 11 Hochkritikalitäts-Sektoren nach Anhang I (Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastruktur, Gesundheit, Trinkwasser, Abwasser, Digitale Infrastruktur, ICT-Service-Management, Öffentliche Verwaltung, Weltraum). Sie unterliegen verschärften Pflichten und Sanktionen.

Was ist Wesentliche Einrichtung (NIS2)?

Drei Kategorien nach NIS2 (umgesetzt in § 28 BSIG):

KategorieGrößeSektorenSanktionen-Maximum
Wesentlich≥250 MA / ≥50 Mio. EUR11 Anhang I-Sektoren10 Mio. EUR / 2 % Umsatz
Wichtig50-249 MA / 10-50 Mio. EUR18 Sektoren (Anhang I + II)7 Mio. EUR / 1,4 % Umsatz
Besonders wichtig (KRITIS)unabhängig von GrößeKRITIS-SchwellenwerteZusatz-Pflichten BSIG

Bestimmte Sektoren machen unabhängig von Größe wesentlich: TLD .de, DNS-Anbieter, Vertrauensdiensteanbieter, öffentliche Verwaltung mit kritischen Funktionen.

Praxisbeispiel

Typische wesentliche Einrichtungen:

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheide ich wesentlich vs. wichtig?
Wesentliche: ≥250 MA in 11 Hochkritikalitäts-Sektoren. Wichtige: 50-249 MA in 18 Sektoren. Sanktionen-Maxima unterscheiden sich (10 Mio. vs. 7 Mio.).
Sind Tochterunternehmen separat zu klassifizieren?
Konzernkonsolidierung gilt (§ 28 Abs. 4 BSIG). Mitarbeiter- und Umsatzschwellen können konzernweit erfüllt werden, sodass auch kleinere Töchter pflichtig werden.
Was sind die zusätzlichen Pflichten gegenüber wichtigen Einrichtungen?
Wesentliche Einrichtungen: vorrangige Aufsicht durch BSI, kürzere Reaktionsfristen, höhere Bußgelder, persönliche GF-Innenhaftung schneller relevant.

Siehe auch