Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG)
Würde-Verletzung schaffender Umgang
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Belästigung ist eine Form der Diskriminierung. Erforderlich: unerwünschtes Verhalten + Bezug zu § 1 AGG-Merkmal + würdeverletzende Wirkung.
Was ist Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG)?
Beispiele:
- Witze über Religion / Behinderung / sexuelle Orientierung
- Mobbing wegen Alter / Geschlecht
- Anzügliche Bemerkungen
- Wiederholte abwertende Bemerkungen über § 1-Merkmale
Sexuelle Belästigung ist Sonderfall (§ 3 Abs. 4 AGG) — zusätzliche Pflichten Beschwerdestelle.
Praxisbeispiel
Vorgesetzter macht regelmäßig Witze über muslimische Mitarbeiterin's Kopftuch. Belästigung — Beschwerdestelle nach § 13 AGG aktiv.
Häufig gestellte Fragen
Reicht ein Vorfall?
Ja, wenn schwerwiegend. Wiederholt: niedrigere Schwelle.
Pflicht des Arbeitgebers?
§ 12 AGG: Schutz organisatorisch + bei Beschwerde reagieren.