Beschwerdestelle (§ 13 AGG)
Pflicht-Stelle für Diskriminierungs-Beschwerden
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
§ 13 AGG verpflichtet Arbeitgeber zur Errichtung einer Beschwerdestelle, an die sich MA wenden können, wenn sie sich wegen § 1 AGG-Merkmalen benachteiligt fühlen.
Was ist Beschwerdestelle (§ 13 AGG)?
Pflichten der Beschwerdestelle:
- Erreichbarkeit kommunizieren
- Beschwerden entgegennehmen
- Untersuchen + Maßnahmen einleiten
- Beschwerdeführer schützen (kein Repressalienverbot wie HinSchG, aber AGG-Schutz)
- Dokumentieren
Praxisbeispiel
Mittelständler 80 MA: Beschwerdestelle = Personalleitung. Aushang im Pausenraum + Intranet. 2-3 Beschwerden/Jahr Median.
Häufig gestellte Fragen
Wer kann Beschwerdestelle sein?
Arbeitgeber-intern (HR, Geschäftsführung) oder extern (Anwalt). Keine spezifischen Anforderungen.
Bußgeld bei fehlender Stelle?
Kein direktes Bußgeld, aber Schadensersatz bei Diskriminierungsfall erhöht.