Mittelbare Diskriminierung
§ 3 Abs. 2 AGG — neutrale Regelung mit diskriminierender Wirkung
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine an sich neutrale Regelung (Vorschrift, Kriterium, Verfahren) statistisch eine Gruppe nach § 1 AGG benachteiligt — und diese Wirkung nicht durch sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Was ist Mittelbare Diskriminierung?
Beispiele:
- Mindestgröße 1,75m für Polizei (mittelbar Frauen-diskriminierend)
- 'Vollzeit-only'-Klausel (mittelbar Frauen)
- Sprachtest C1 für Reinigungs-Job (mittelbar Migranten)
- KI-Recruiting mit Bias auf Lebenslauf-Format (mittelbar Junge)
Praxisbeispiel
Mindestgröße 1,75m: 95% Männer erfüllen, 35% Frauen. Mittelbare Diskriminierung — sachliche Rechtfertigung erforderlich (selten gegeben).
Häufig gestellte Fragen
Wann gerechtfertigt?
Sachliches Ziel + verhältnismäßige Mittel. Sehr enge Auslegung durch BAG.
Statistik-Schwelle?
BAG: 'wesentliche' Benachteiligung — typisch >5-10% Differenz.