Mittelbare Diskriminierung

§ 3 Abs. 2 AGG — neutrale Regelung mit diskriminierender Wirkung

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine an sich neutrale Regelung (Vorschrift, Kriterium, Verfahren) statistisch eine Gruppe nach § 1 AGG benachteiligt — und diese Wirkung nicht durch sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Was ist Mittelbare Diskriminierung?

Beispiele:

Praxisbeispiel

Mindestgröße 1,75m: 95% Männer erfüllen, 35% Frauen. Mittelbare Diskriminierung — sachliche Rechtfertigung erforderlich (selten gegeben).

Häufig gestellte Fragen

Wann gerechtfertigt?
Sachliches Ziel + verhältnismäßige Mittel. Sehr enge Auslegung durch BAG.
Statistik-Schwelle?
BAG: 'wesentliche' Benachteiligung — typisch >5-10% Differenz.

Siehe auch