Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG)

Würde-Verletzung schaffender Umgang

Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

TL;DR

Belästigung ist eine Form der Diskriminierung. Erforderlich: unerwünschtes Verhalten + Bezug zu § 1 AGG-Merkmal + würdeverletzende Wirkung.

Was ist Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG)?

Beispiele:

Sexuelle Belästigung ist Sonderfall (§ 3 Abs. 4 AGG) — zusätzliche Pflichten Beschwerdestelle.

Praxisbeispiel

Vorgesetzter macht regelmäßig Witze über muslimische Mitarbeiterin's Kopftuch. Belästigung — Beschwerdestelle nach § 13 AGG aktiv.

Häufig gestellte Fragen

Reicht ein Vorfall?
Ja, wenn schwerwiegend. Wiederholt: niedrigere Schwelle.
Pflicht des Arbeitgebers?
§ 12 AGG: Schutz organisatorisch + bei Beschwerde reagieren.

Siehe auch