Inverkehrbringen (KI-VO)
Art. 3 Nr. 9 EU AI Act — erste Bereitstellung am Markt
Praxis-Hinweis: Dieser Artikel ist praxisorientierte Compliance-Dokumentation, keine Rechtsberatung. Wir sind Compliance-Spezialist, keine Anwaltskanzlei. Für rechtsverbindliche Auskünfte konsultieren Sie eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
TL;DR
Inverkehrbringen ist nach Art. 3 Nr. 9 EU AI Act die erstmalige Bereitstellung eines KI-Systems auf dem Unionsmarkt. Mit dem Inverkehrbringen entstehen alle Anbieter-Pflichten der KI-VO.
Was ist Inverkehrbringen (KI-VO)?
Stichtag-Wirkung:
- Inverkehrbringen vor Geltungs-Anwendung des Anhang-III-Hochrisiko-Bereichs: Übergangsfristen anwendbar (Art. 111)
- Wesentliche Änderung nach Inverkehrbringen: gilt als neuer Akt (Art. 3 Nr. 23)
- Free-Software-Modelle: Art. 2 Abs. 12 — teilweise ausgenommen, GPAI-Pflichten gelten dennoch
Praxisbeispiel
SaaS-Anbieter releast eine HR-KI in DE im Mai 2026. Damit ist KI inverkehrgebracht. Hochrisiko-Pflichten ab 02.08.2026 (Vorschlag Digital Omnibus 19.11.2025: Verschiebung auf 02.12.2027 — Trilog läuft, nicht beschlossen) gelten für alle dann noch verfügbaren Versionen.
Häufig gestellte Fragen
Reicht ein Beta-Programm?
Wenn extern verfügbar (auch eingeschränkt) — ja. Interne Beta-Tests im Anbieter-Unternehmen: nein.
Was ist mit Open-Source-Modellen?
Art. 2 Abs. 12: Open-Source mit zugänglichen Gewichten ist von vielen Pflichten ausgenommen — GPAI-Pflichten (Art. 53) gelten dennoch.
Kann ich Inverkehrbringen rückgängig machen?
Ja, durch Marktrücknahme + Information aller Betreiber. Bestehende Lizenzen bleiben aber wirksam.