AGG bei Befristung + Teilzeit: § 4 TzBfG + AGG-Verzahnung
TL;DR
- § 4 TzBfG-Diskriminierungsverbot: Teilzeit + Befristete dürfen nicht schlechter gestellt werden
- AGG-Schutz: Befristungen häufig im Zusammenhang mit Schwangerschaft/Krankheit
- Sachgrund § 14 TzBfG erforderlich — Sachgrundlose Befristung max. 2 Jahre
- Beweislastumkehr § 22 AGG auch bei Befristung anwendbar
- BAG-Linie: Pflicht zur Benachteiligungsfreiheit bei Vergütung + Sozialleistungen
Hauptartikel: Hauptartikel: § 22 AGG-Beweislastumkehr — der vollständige Pillar-Artikel zum Thema.
1. § 4 TzBfG-Diskriminierungs-Verbot
Befristete + Teilzeit-MA dürfen NICHT schlechter behandelt werden als Vollzeit-/Unbefristete bei vergleichbarer Tätigkeit.
2. AGG-Verzahnung
Häufig korreliert: Frauen + Teilzeit. Teilzeit-Diskriminierung kann mittelbare Geschlechts-Diskriminierung sein.
3. Pro-rata-Prinzip
Vergütung, Boni, Urlaub, Weiterbildung anteilig. Aber: einige Leistungen pauschal (z.B. Krankheitsversicherung).
4. EuGH C-486/08 Zentralbetriebsrat (2010)
Sonderzahlungen müssen pro-rata berechnet werden bei Teilzeit.
5. Pay-Gap-Risiken
Bei Pay-Gap-Berechnung: Teilzeit + Vollzeit getrennt analysieren. Andernfalls statistische Verzerrung.
6. Praxis-Empfehlung
Klare Vergütungs-Struktur, dokumentiertes Pro-rata-System, jährlicher Pay-Equity-Check für TZ + befristete MA.
Häufig gestellte Fragen
Befristung mit Sachgrund OK?
Teilzeit-Antrag ablehnen?
Quellen
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), §§ 1, 3, 22, gesetze-im-internet.de/agg
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), §§ 4 (Diskriminierungsverbot Teilzeit), 8 (Anspruch Teilzeit), 14 (Sachgrund Befristung), gesetze-im-internet.de/tzbfg
- EuGH C-486/08 Zentralbetriebsrat der Tiroler Landeskrankenanstalten (22.04.2010, Pro-rata-Prinzip Sonderzahlungen)
- Richtlinie (EU) 2023/970 (Pay-Transparency), eur-lex.europa.eu